Satzung

Verband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen im Land Bremen e.V. (VLB)

vom 08.06.2011 geändert am 06.03.2013

I. NAME, SITZ UND ZWECK

§1
  1. Der Name des Verbandes ist ,,Verband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen im Land Bremen e.V. (VLB)“.
  2. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und wird im folgenden als ,,Landesverband" bezeichnet.
  3. Bis zur Fusion der Bundesverbände ist der Landesverband Mitglied in beiden Bundesverbänden und zwar im „Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen e.V.“ (VLW) und im ,,Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen" (BLBS).
§2 Sitz des Verbandes ist Bremen.
§3

Der Landesverband bezweckt:

  1. die Förderung von Einrichtungen zur Bildung und Ausbildung der Jugend und der Erwachsenen auf der Grundlage beruflicher Bildung,
  2. die Mitarbeit am Ausbau und an der Weiterentwicklung des beruflichen Schulwesens,
  3. die Förderung der Ausbildung und Weiterbildung der Lehrerschaft an beruflichen Schulen,
  4. die Förderung und Vertretung der rechtlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Belange seiner Mitglieder,
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Lehrerverbänden und Organisationen, die verwandte Ziele verfolgen.
§4 Der Landesverband ist bei demokratischer Grundhaltung überparteilich und konfessionell neutral.

II. ORGANISATION

§5
  1. Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. In den Städten Bremen und Bremerhaven können Ortsverbände gebildet werden.
  3. Im Landesverband und in den Ortsverbänden können Fachgruppen gebildet werden.

III. MITGLIEDER

§6

Mitglieder des Landesverbandes können sein:

  1. Lehrkräfte an berufsbildenden Einrichtungen,
  2. ehemalige Lehrkräfte, die in der Verwaltung oder Schulaufsicht für berufsbildende Einrichtungen tätig sind,
  3. Personen, die sich in der Ausbildung befinden für eine Tätigkeit als Lehrkraft an berufsbildenden Einrichtungen,
  4. Personen im Ruhestand, denen die unter a) oder b) genannten Voraussetzungen gegeben waren.
§7

Die Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder sein von

  1. Organisationen, deren Bestreben grundsätzlich denen des Landesverbandes und der Bundesverbände zuwider laufen,
  2. konkurrierenden Berufsverbänden und Gewerkschaften.
§8
  1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich für die Interessen des Verbandes hervorragend eingesetzt haben oder auf eine sehr lange Mitgliedschaft zurück blicken können.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Im Übrigen haben sie alle Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§9
  1. Aufnahmeanträge nimmt der Landesverband entgegen. Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Aufnahme.
  2. Gegen die Ablehnung kann schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes erhoben werden. Ihre Entscheidung ist endgültig.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten umgehend dem Landesverband schriftlich mitzuteilen.
§10
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Die Streichung erfolgt bei zwei ausstehenden Jahresbeiträgen.
  3. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Quartals erfolgen. Die Kündigung ist spätestens sechs Wochen vor dem Quartalsende dem Vorstand des Landesverbandes schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Vorstand des Landesverbandes kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
  5. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Einspruch erheben. Sie entscheidet hierüber endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen Stimmrecht und die sonstigen Rechte des Mitglieds.

IV. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§11

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des Landesverbandes.

§12
  1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich im ersten Jahresquartal statt.
  2. Auf Vorstandsbeschluss können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
  3. Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen eingeladen werden.
§13

Die Mitgliederversammlung hat folgende Obliegenheiten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
  3. Genehmigung des Haushaltsplans,
  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. Beschlussfassung über die Bildung von Ortsverbänden und Fachgruppen,
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Ortsverbände, der Fachgruppen und der Mitglieder.
§14
  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende des Landesverbandes oder der/die 1. Stellvertreter/-in.
  2. Der Termin für die Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern vier Wochen, bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen oder Auflösung des Landesverbandes, eines Ortsverbandes, einer Fachgruppe sechs Wochen vorher mit dem Entwurf der Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung, die Tagesordnungen und die Anträge werden per Briefpost oder Email an die dem Landesverband bekannten Adressen versandt.
  4. Die endgültige Tagesordnung einschließlich der eingereichten Anträge ist mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen oder Auflösung des Landesverbandes, eines Ortsverbandes oder einer Fachgruppe mindestens drei Wochen vorher.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes, eines Ortsverbandes oder einer Fachgruppe.
  6. Beschlüsse, die geeignet sind, die Arbeit nur eines einzelnen Ortsverbandes oder nur einer einzelnen Fachgruppe zu beeinflussen, bedürfen auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes einer Zweidrittel-Mehrheit. Dieses Verlangen ist vor der Beschlussfassung dem Versammlungsleiter mitzuteilen.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.
§15
  1. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand des Landesverbandes mindestens zwei Wochen, bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen oder Auflösung des Landesverbandes, eines Ortsverbandes, einer Fachgruppe mindesten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  2. Die Aufnahme von Anträgen zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, bedarf der Zustimmung von mindestens Zweidritteln der Anwesenden.

V. DER VORSTAND

§16
  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Vorsitzenden der Ortsverbände und den Sprechern der Fachgruppen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Verbandsgeschäfte. Er vertritt den Landesverband nach außen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem/-r Vorsitzenden
    2. dem/-r 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/-r 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    4. dem/-r Kassenwart/-in
    5. dem/-r Schriftführer/-in
  4. Der geschäftsführende Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Seine neuen Mitglieder werden in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Bis zur Konstituierung eines neugewählten Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann sein Amt vom Vorstand einem anderen Verbandsmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl übertragen werden.
  6. Zu Vorstandsmitgliedern sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder wählbar.
  7. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende oder der/die 1. stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§17
  1. Die Vorsitzenden der Ortsverbände und die Sprecher/-innen der Fachgruppen sind, sofern sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, stimmberechtigte Beisitzer im Vorstand.
  2. Für besondere Sachfragen können Referenten von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand berufen werden. Sie haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
  3. Beisitzer und Referenten sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
§18
  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Die Hinzuziehung anderer Mitglieder des Landesverbandes oder sonstiger Sachverständiger zu den Beratungen des Vorstandes ist gestattet. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§19
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann mit einfacher Mehrheit abgeändert werden.
  2. Die Geschäftordnung und ihre Änderungen werden der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

VI. VERMÖGENS- UND KASSENVERWALTUNG

§20
  1. Die Vermögens- und Kassenverwaltung übernimmt der Kassenwart.
  2. Der Kassenwart legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Kassenbericht und einen Haushaltsvoranschlag vor. Aus dem Kassenbericht müssen die Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögensstand des Landesverbandes ersichtlich sein.
  3. Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen.
§21

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes werden von dem Kassenwart verantwortet. Das gilt insbesondere für

  1. den Einzug der Mitgliedsbeiträge,
  2. die Auszahlung von Spesen,
  3. die Abrechnung von Aufwendungen, die Ortsverbände oder Fachgruppen für ihre Arbeit haben.
§22
  1. Die Ortsverbände und Fachgruppen erhalten auf Antrag für ihre Arbeit einen selbstbestimmten Etat.
  2. Die Etats werden im Haushaltsplan ausgewiesen, der nach §13c von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes beschlossen wird.
  3. Die Beträge können den Ortsverbänden und Fachgruppen pauschal zugewiesen oder vom Kassenwart in deren Auftrag verwaltet werden.
  4. Auf Wunsch der jeweiligen Vorstände überweist der Kassenwart den Betrag an ein Mitglied des Ortsverbandsvorstandes oder des Fachgruppenvorstandes.
  5. Die Nachweise für Verwendung des Betrages müssen spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres in geordneter Form entsprechend der Gliederung des Kassenberichtes dem Kassenwart vorgelegt werden.
§23 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VII. ORTSVERBÄNDE

§24
  1. In den Städten Bremen und Bremerhaven können Ortsverbände (abgekürzt „OV“) gebildet werden. Sie vertreten die Belange ihrer Mitglieder in örtlichen Angelegenheiten.
  2. Verzichten die Mitglieder auf die Organisation eines Ortsverbandes, so werden sie in allen Angelegenheiten vom Landesverband unterstützt und vertreten.
  3. Für ortsübergreifende Themen, grundsätzliche Fragen und für alle Verhandlungen auf Landesebene ist der Landesverband zuständig.
§25
  1. Mindestens einmal jährlich findet eine OV-Versammlung statt. Die Einladung erfolgt mindesten vier Wochen vorher.
  2. Der Landesvorstand kann zu einer außerordentlichen OV-Versammlung innerhalb von 2 Wochen einladen.
§26

Die OV-Versammlung hat folgende Obliegenheiten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des OV-Vorstandes,
  2. Wahl der Mitglieder des OV-Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über Anträge. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes.
§27
  1. Die Leitung der OV-Versammlung hat der/die OV-Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/-in.
  2. Die Einladungen zur OV-Versammlung, die Tagesordnungen und die Anträge werden per Briefpost oder Email versandt.
  3. Einzuladen sind alle Mitglieder des OV und der Landesverbandsvorstand.
  4. Die Tagesordnung einschließlich der eingereichten Anträge ist mindestens eine Woche vor der OV-Versammlung bekannt zu geben. Bei Vorstandswahlen oder Auflösung des OV mindestens zwei Wochen vorher.
  5. Die Aufnahme von Anträgen zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, bedarf der Zustimmung von mindestens Zweidritteln der Anwesenden.
  6. Die OV-Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Auflösung des OV müssen mindestens Zweidrittel der Anwesenden zustimmen.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der OV-Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  8. Der Landesvorstand erhält eine Ausfertigung des Protokolls zur Kenntnis.
§28
  1. Der OV-Vorstand besteht aus
    1. dem/-r Vorsitzenden,
    2. dem/-r stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem/-r Schriftführer/-in.
  2. Die Sprecher/-innen der örtlichen Fachgruppen sind, sofern sie nicht in eines der unter (1) genannten Ämter gewählt wurden, stimmberechtigte Beisitzer des OV- Vorstandes und zu allen Sitzungen einzuladen.
  3. Der OV-Vorstand vertritt in Absprache mit dem Landesverband die ortsspezifischen Interessen der OV-Mitglieder.
  4. Der OV-Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem OV-Vorstand aus, so kann sein Amt einem anderen OV-Mitglied bis zur nächsten Vorstandswahl übertragen werden.
  6. Zu Vorstandsmitgliedern sind alle OV-Mitglieder wählbar.
  7. OV-Vorstände sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
§29
  1. Der OV-Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  2. Der OV-Vorstand ist an die Beschlüsse der OV-Versammlung, der Mitgliederversammlung und des Landesvorstandes gebunden.
§30
  1. Ein Ortsverband kann durch Beschluss der OV-Versammlung oder der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Er erlischt, wenn es keinen satzungsmäßigen Vorstand gibt oder gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird.

VIII. FACHGRUPPEN DES LANDESVERBANDES

§31
  1. Im Landesverband können Fachgruppen gebildet werden.
  2. Die Fachgruppen (abgekürzt „FG“) vertreten die fachspezifischen Belange der verschiedenen beruflichen Schulen und der dort arbeitenden Mitglieder.
  3. Jedes Mitglied kann sich einer FG zuordnen. Ein späterer Wechsel der FG erfolgt schriftlich auf Antrag.
§32

Aufgaben der Fachgruppen sind

  1. der fachbezogene Informationsaustausch unter den Mitgliedern,
  2. die Beratung der Vorstände in fachspezifischen Fragen der Schulorganisation, Lehrerausbildung und anderen aus den Zielen des Verbandes abgeleiten Aufgaben,
  3. die Vertretung des Landesverbandes in den Bundesverbänden durch die Sprecher/- innen der Fachgruppen.
§33
  1. Mindestens einmal jährlich findet eine FG-Versammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher.
  2. Der Landesvorstand kann zu einer außerordentlichen FG-Versammlung innerhalb von 2 Wochen einladen.
§34

Die FG-Versammlung hat folgende Obliegenheiten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des FG-Vorstandes,
  2. Wahl der Mitglieder des FG-Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über Anträge. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes.
§35
  1. Die Leitung der FG-Versammlung hat der/die FG-Sprecher/-in oder der/die Stellvertreter/-in.
  2. Die Einladungen zur FG-Versammlung, die Tagesordnungen und die Anträge werden per Briefpost oder Email versandt.
  3. Einzuladen sind alle Mitglieder der FG und der Landesverbandsvorstand.
  4. Die Tagesordnung einschließlich der eingereichten Anträge ist mindestens eine Woche vor der FG-Versammlung bekannt zu geben. Bei Vorstandswahlen oder Auflösung der FG mindestens zwei Wochen vorher.
  5. Die Aufnahme von Anträgen zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, bedarf der Zustimmung von mindestens Zweidritteln der Anwesenden.
  6. Die FG-Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Auflösung der FG müssen mindestens Zweidrittel der Anwesenden zustimmen.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der FG-Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  8. Der Landesvorstand erhält eine Ausfertigung des Protokolls zur Kenntnis.
§36
  1. Der FG-Vorstand besteht aus
    1. dem/-r Sprecher/-in,
    2. dem/-r stellvertretenden Sprecher/-in,
    3. dem/-r Schriftführer/-in.
  2. Die Sprecher/-innen der örtlichen Fachgruppen sind, sofern sie nicht in eines der unter (1) genannten Ämter gewählt wurden, stimmberechtigte Beisitzer des FG- Vorstandes und zu allen Sitzungen einzuladen.
  3. Der FG-Vorstand vertritt in Absprache mit dem Landesverband die fachspezifischen Interessen der FG-Mitglieder.
  4. Der FG-Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem FG-Vorstand aus, so kann sein Amt einem anderen FG-Mitglied bis zur nächsten Vorstandswahl übertragen werden.
  6. Zu Vorstandsmitgliedern sind alle FG-Mitglieder wählbar.
  7. FG-Vorstände sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
§37
  1. Der FG-Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  2. Der FG-Vorstand ist an die Beschlüsse der FG-Versammlung, der Mitgliederversammlung und des Landesvorstandes gebunden.
§38
  1. Eine Fachgruppe kann durch Beschluss der FG-Versammlung oder der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Sie erlischt, wenn es keinen satzungsmäßigen Vorstand gibt oder gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird.

IX. FACHGRUPPEN DER ORTSVERBÄNDE

§39 Die FG des Landesverbandes können dort, wo es einen OV gibt, OV-Fachgruppen bilden.
§40
  1. Mindestens einmal jährlich findet eine OV-FG-Versammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher.
  2. Einzuladen sind alle Mitglieder der OV-FG und die Vorstände der FG, des OV und des Landesverbandes.
  3. Die Vorstände der FG, des OV und des Landesverbandes erhalten eine Ausfertigung des Protokolls zur Kenntnis.
  4. Der Landesvorstand oder der FG-Vorstand können zu einer außerordentlichen OV- FG-Versammlung innerhalb von 2 Wochen einladen.
§41 Für die Organisation und die Aufgaben der OV-Fachgruppen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Regeln der §§ 34 bis 38 entsprechend.

X. SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG DES LANDESVERBANDES

§42
  1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen dem Vorstand des Landesverbandes mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht und von ihm mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  2. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
§43
  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Landesverbandes anwesend sind. Zur Beschlussfassung für einen Auflösungsantrag ist eine Dreiviertelmehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Erweist sich die einberufene Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen umgehend eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
  4. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des „Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen, Landesverband Bremen e.V.“ beschlossen.

Bremen, den 08.06.2011


Roland Karassek
Versammlungsleiter

Thorsten Witte
Protokollführer

 

Der Paragraf 8 "Ehrenmitglieder" wurde am 06.03.2013 geändert.


Eckhard Friedrichs
Versammlungsleiter

Tanja Plaggenmeier
Protokollführerin

Informationen

Der dbb beamtenbund und tarifunion hat am 9. Oktober 2024 seine Forderungen für die Einkommensrunde 2025 beschlossen. Im Mittelpunkt stehen eine Besoldungserhöhung um 8 %, mindestens jedoch 350 € monatlich, sowie die Rückführung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 39 Stunden. Diese Maßnahmen sollen Beamten eine faire Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung sichern. Zudem wird die Flexibilisierung der Arbeitszeiten und die Anerkennung der besonderen Belastungen bestimmter Berufsgruppen gefordert.

Siehe hierzu:

In den letzten Jahren hat die Digitalisierung die Arbeitswelt maßgeblich verändert. Diese Veränderungen machen auch vor der beruflichen Bildung nicht Halt. Sowohl Lehrkräfte als auch Auszubildende stehen vor neuen Herausforderungen, aber auch Chancen, die es zu nutzen gilt. In diesem Beitrag untersuchen wir, wie Digitalisierung die berufliche Bildung beeinflusst und welche Maßnahmen erforderlich sind, um diese Ära erfolgreich zu gestalten.

Neue Kompetenzanforderungen

Mit der fortschreitenden Digitalisierung entstehen neue Kompetenzanforderungen. Digitale und IT-Kompetenzen werden zunehmend wichtiger in fast allen Berufsfeldern. Dennoch mangelt es oft noch an passenden Aus- und Weiterbildungsangeboten, die diese Kompetenzen vermitteln. Es ist daher entscheidend, dass Bildungseinrichtungen ihre Curricula anpassen, um auf diese Veränderungen zu reagieren.

Veränderungen im Lehr-Lern-Prozess

Der Einsatz digitaler Medien hat tiefgreifende Auswirkungen auf den Lehr- und Lernprozess in der Berufsbildung. Neue digitale Formate, wie digitale Berichtshefte, werden entwickelt und eingesetzt. Diese Medien dienen nicht nur als Lehr-Lern-Mittel, sondern auch als Lehr-Lern-Gegenstand, was neue didaktische Möglichkeiten eröffnet. Gleichzeitig ergeben sich hieraus auch Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die methodische Einbindung in den Unterricht.

Technische Infrastruktur als Grundlage

Eine adäquate technische Infrastruktur ist eine grundlegende Voraussetzung für die erfolgreiche Digitalisierung der Berufsbildung. Viele Berufsschulen verfügen jedoch noch nicht über die nötige Ausstattung, wie beispielsweise leistungsfähiges WLAN. Die Varianz der technischen Ausstattung zwischen den Bundesländern und Schulen ist groß, und oft werden private Geräte der Lehrkräfte genutzt, was nicht ideal ist.

Initiative "Berufsbildung 4.0"

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Initiative "Berufsbildung 4.0" ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Berufsausbildung zukunftsfest, attraktiv und wettbewerbsfähig zu gestalten. Digitale und IT-Kompetenzen sollen dabei als vierte Schlüsselkompetenz neben Lesen, Schreiben und Rechnen etabliert werden.

Gestaltender Ansatz gefordert

Die Initiative "Chance Ausbildung" hebt hervor, dass ein gestaltender Umgang mit der Digitalisierung notwendig ist. Es darf nicht nur als technologischer Prozess gesehen werden. Stattdessen ist ein wertebasierter Ansatz notwendig, um die Herausforderungen der Digitalisierung zu meistern. Konkrete Gestaltungsbedarfe wurden für verschiedene Ebenen der beruflichen Bildung identifiziert.

Die Digitalisierung bringt tiefgreifende Veränderungen in der beruflichen Bildung mit sich. Es erfordert aktives Handeln von allen Beteiligten, um die sich bietenden Chancen zu nutzen und die Herausforderungen zu bewältigen. Die Zukunft der Berufsbildung ist digital – es liegt an uns, sie sinnvoll zu gestalten.

 

Quellen

https://www.giz.de/fachexpertise/downloads/giz2022-de-digitalisierung-in-der-beruflichen-bildung.pdf

https://www.bildungsserver.de/berufsbildung-12720-de.html

https://www.ueberaus.de/wws/digitalisierung-in-der-beruflichen-bildung.php

https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/_documents/berufsbildung-4-0.html

https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/digitalisierung-in-der-beruflichen-bildung-draengender-denn-je

https://www.bibb.de/de/120255.php

https://www.bibb.de/de/26729.php

https://www.b-i-t-online.de/pdf/bit/bit2016-1.pdf

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